Die nördlichste Gemeinde im Kanton Aargau
Gemeindekanzlei Full-Reuenthal
Abstimmungen und Wahlen Stimmberechtigt sind Personen mit Schweizer Bürgerrecht nach zurückgelegtem 18. Altersjahr. Bei Stimmabgabe im Wahllokal ist der Stimmrechtsausweis abzugeben. Bei brieflicher Stimmabgabe muss das Zustellkuvert als Antwortkuvert verwendet werden. Die Wahl- und/oder Abstimmungszettel müssen im kleinen Stimmzettelkuvert eingelegt werden. Wird das Stimmrecht brieflich oder durch Stellvertretung (nur unter Ehegatten erlaubt) ausgeübt, ist der Stimmrechtsausweis vom Stimmberechtigten zu unterzeichnen. Wahlbüro Zeit (Sonntag) Reuenthal, Kapelle 09.15 - 09.45 Uhr Full Schulhaus 10.00 - 10.30 Uhr Briefliche Abstimmung Die briefliche Stimmabgabe kann mittels ordentlichen Rückantwortcouverts per Post oder im dafür bezeichneten Briefkasten der Gemeinde bis spätestens Sonntags (Hauptabstimmungstag), 10.30 Uhr, erfolgen. Amtliches Publikationsorgan "Die Botschaft", Döttingen (Montags, Mittwochs und Samstags), ausserdem ist das monatlich erscheinende Gemeindeinformationsblatt zu beachten. Hundemarken Die Hundekontrollmarken sind auf der Gemeindekanzlei zu beziehen. Es sind die Fristen für den Bezug in der Botschaft oder im Informationsblatt zu beachten. Kosten Fr. 115.00 / Jahr. Stirbt der Hund oder wechselt der Besitzer, ist der Gemeindekanzlei Meldung zu erstatten. Ordentliche Einbürgerungen Voraussetzungen für Ausländer: 12 Jahre in der Schweiz (Zeit zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr zählt doppelt) 5 Jahre im Kanton Aargau 3 Jahre ununterbrochen am Wohnort (im Zeitpunkt der Gesuchsstellung) Erleichterte Einbürgerung Voraussetzungen für Ehegatten, die mit einem Schweizer verheiratet sind: 5 Jahre insgesamt in der Schweiz seit 3 Jahren verheiratet seit 1 Jahr am Wohnort angemeldet Handlungsfähigkeitszeugnis Das Handlungsfähigkeitszeugnis wird durch die Gemeindekanzlei ausgestellt. Handlungsfähig ist, wer urteilsfähig und mindestens 18 Jahre alt ist. Leumundszeugnis Das Leumundszeugnis wird durch die Gemeindekanzlei ausgestellt und durch den Gemeinderat unterzeichnet. Es kann im Online-Schalter direkt bestellt werden. Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten Unterschriftsbeglaubigungen sowie Beglaubigungen von Kopien werden von der Gemeindekanzlei ausgestellt. Unterschriftsbeglaubigungen Folgende Punkte sind zu beachten: Es ist ein persönliches Erscheinen notwendig. Mitzubringen ist ein gültiger Personalausweis (z.B. Identitätskarte, Pass, Führerausweis). Die Unterschrift ist vor der beglaubigenden Person zu leisten. Bitte unterschreiben Sie nicht im voraus! Beglaubigung von Kopien Folgende Punkte sind zu beachten: Wir bitten Sie, das Originaldokument mitzubringen. Die Gemeindekanzlei wird eine Kopie davon erstellen und diese beglaubigen.
Online-Dienste
PublikationenHäufig gestellte Fragen (FAQ)Ich benötige eine amtliche Bescheinigung, dass ich in der Gemeinde Full-Reuenthal gemeldet bin. Wo kann ich diese Bescheinigung beziehen? Die Niederlassung- bzw. Wohnsitzbescheinigung ist bei der Einwohnerkontrolle zu bestellen. Ich habe etwas verloren? Was muss ich tun? Für verlorene oder aufgefundene Gegenstände können Sie sich an die Regionalpolizei wenden. Telefon: 056 268 68 20 Ich möchte das "Schweizer Bürgerrecht" erwerben. Wie muss ich vorgehen? Voraussetzung ist, dass Sie seit 12 Jahren in der Schweiz (Zeit zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr zählt doppelt), 5 Jahre im Kanton Aargau und seit mindestens drei Jahren ohne Unterbruch in Full-Reuenthal wohnen, ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen und einen unbescholtenen Ruf geniessen. Sie sind bereits Schweizerbürger oder Schweizerbürgerin und möchten zusätzlich das Gemeindebürgerrecht von Full-Reuenthal erwerben. Wer bereits in mehr als einer Gemeinde heimatberechtigt ist, hat nachzuweisen, dass er nach der beantragten Einbürgerung in Full-Reuenthal insgesamt noch höchstens 2 Bürgerrechte besitzt. Dem Gesuchsformular sind beizulegen:
Der Strafregisterauszug muss beim Bundesamt für Justiz bestellt werden. Den Auszug können Sie online unter www.strafregister.admin.ch bestellen. Bitte wenden Sie sich für ein Beratungsgespräch an die Gemeindekanzlei. Ich möchte gerne das Bürgerrecht von Full-Reuenthal erwerben. Wie muss ich vorgehen? Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die Gemeindekanzlei Full-Reuenthal. Kann ich ins Ausland in die Ferien fahren, wenn sich mein Ausländerausweis noch beim Migrationsamt befindet? Ja, dies ist möglich. Es bedarf jedoch der Vorsprache beim Migrationsamt in Aarau mit Ihrem gültigen Reisepass sowie einem farbigen Passfoto, welches zur Ausstellung eines Rückreisevisums benötigt wird. Dieses gewährleistet Ihnen die reibungslose Rückreise in die Schweiz. Meine Identitätskarte ist abgelaufen. Was muss ich tun? Wenn Sie eine neue Identitätskarte (ID) benötigen, ist die persönliche Vorsprache bei der Gemeindekanzlei erforderlich, damit Sie das Antragsformular unterzeichnen können (Minderjährige benötigen zusätzlich die Unterschrift der erziehungsberechtigten Person). Bringen Sie bitte ein aktuelles Passfoto und den zu ersetzenden Ausweis mit. Meine Identitätskarte ist nicht mehr auffindbar. Was muss ich tun? Falls Sie einen Ausweis verloren haben, wird bei der Antragstellung einer neuen Identitätskarte ein Verlustschein benötigt. Der Verlustschein wird durch eine schweizerische Polizeistelle ausgestellt. Was bedeutet FAQ? Es handelt sich um eine Abkürzung für den englischen Begriff "frequently asked questions", also "häufig gestellte Fragen". Da es sich um eine im Internet geläufige Abkürzung handelt, haben wir ihn auch hier verwendet. Wie hoch ist das Existenzminimum? Man unterscheidet zwischen dem betreibungsrechtlichen und dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum. Das sozialhilferechtliche Existenzminimum setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt*, der Miete (gemäss Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Full-Reuenthal) und den Krankenkassenprämien (Grundversicherung). *Der Grundbedarf für den Lebenunterhalt umfasst alle notwendigen Lebenshaltungskosten und setzt sich zusammen aus •dem nach Haushaltsgrösse abgestuften Grundbedarf I für den Lebensunterhalt, •dem Zuschlag zum Grundbedarf I •dem regional differenzierten Grundbedarf II für den Lebensunterhalt. Der Grundbedarf für den Lebenunterhalt umfasst die folgenden Ausgabepositionen: •Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren •Bekleidung und Schuhe •Energieverbrauch (Elektrizität, Gas etc.) ohne Wohnnebenkosten •Laufende Haushaltsführung (Reinigung/Instandhaltung von Kleidern und Wohnung) inkl. Kehrichtgebühren •Kleine Haushaltsgegenstände •Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte und Franchisen (z.B. selbst gekaufte Medikamente) •Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo/Mofa) •Nachrichtenübermittlung (z.B. Telefon, Post) •Unterhaltung und Bildung (z.B. Konzession Radio/TV, Sport, Spielsachen, Zeitungen, Bücher, Schulkosten, Kino, Haustierhaltung) •Körperpflege (z.B. Coiffeur, Toilettenartikel) •Persönliche Ausstattung (z.B. Schreibmaterial) •Auswärts eingenommene Getränke •Übriges (z.B. Vereinsbeiträge, kleine Geschenke) Wo entsorge ich meine Grünabfälle? Gartenabfälle, Laub und Gras gehören nicht in den Kehricht. Die Grünabfälle können wie folgt entsorgt werden: Zwischen 23. März und 28. September jeweils Samstagmorgen 10.00 - 12.00 Uhr Zwischen 5. Oktober und 15. März jeden 1. + 3. Samstag pro Monat 10.00 - 12.00 Uhr Beim Strickhof in Reuenthal Vom 11. - 23. März und vom 18.10. - 09. November Für Full: Wertstoffsammelplatz neben der Turnhalle Full Für Reuenthal: direkt beim Strickhof Vom 18. - 23. März und vom 04. - 09. November Häckselservice mobil Wo erhalte ich ein Erbenverzeichnis? Erbenverzeichnis Es ist eine Aufstellung über alle gesetzlichen Erben. Jeder gesetzliche Erbe ist berechtigt ein solches Verzeichnis bei der Gemeindekanzlei schriftlich oder telefonisch zu bestellen. Andere Personen können das Dokument nur in der Eigenschaft als Willensvollstrecker oder als Bevollmächtigte bestellen und haben sich entsprechend auszuweisen. Im Verkehr mit Behörden oder Banken müssen sich die Erben ausweisen können. Dazu dienen das Erbenverzeichnis oder die Erbbescheinigung. Im Todesfall ist über den Nachlass ein sogenanntes amtliches Inventar zu erstellen. Es werden folgende Inventararten unterschieden: Normales Inventar Basis für das normale Inventar bildet die Steuererklärung, sog. unterjährige Steuererklärung vom 1.1. bis zum Todestag Bei diesem Inventar wird weiter in sog. Pflicht- und Nichtpflichtfälle unterschieden. Die Unterscheidung ist wichtig für die Beurteilung, ob Erbschaftssteuern anfallen. Im Nichtpflichtfall sind nur Ehegatten und Kinder als gesetzliche Erben vorhanden. Sie haben keine Erbschaftssteuer zu entrichten. Öffentliches Inventar Es ist beim zuständigen Bezirksgericht zu verlangen. Es findet hier ein Rechnungsruf statt. Schuldner und Gläubiger haben in dieser Zeit ihre Ansprüche auf dem Inventuramt anzumelden. Das Inventar gibt den Erben die Möglichkeit zu beurteilen, ob das Erbe angenommen oder ausgeschlagen werden soll. Sicherungsinventar Es wird vom Gericht angeordnet, z.B. wenn Nacherben eingesetzt sind. Das Sicherungsinventar kann aber auch von den Erben ebenfalls beim Bezirksgericht verlangt werden, z.B. wenn das Erbe noch nicht angetreten oder erst später verteilt wird. Basis für dieses Inventar ist wiederum die unterjährige Steuererklärung. Wer von Aktiven oder Passiven eines Erblassers Kenntnis hat, ist verpflichtet, dies der Inventurbehörde anzugeben. Wo erhalte ich ein Handlungsfähigkeitszeugnis? Für die Ausfertigung eines Handlungsfähigkeitszeugnis wenden Sie sich bitte an die Gemeindekanzlei. Wo erhalte ich ein Leumundszeugnis? Für die Ausfertigung eines Leumundszeugnis wenden Sie sich an die Gemeindekanzlei. Wo erhalte ich eine Erbbescheinigung? Diese ist beim Bezirksgericht Zurzach, Hauptstrasse 50, 5330 Bad Zurzach, anzufordern. Jeder gesetzliche Erbe ist berechtigt eine solche Erbbescheinigung schriftlich zu bestellen. Andere Personen können das Dokument nur in der Eigenschaft als Willensvollstrecker oder als Bevollmächtigte bestellen und haben sich entsprechend auszuweisen. Wo kann ich Dokumente, Kopien oder meine Unterschrift beglaubigen lassen? Für Beglaubigungen wenden Sie sich bitte vorab telefonisch an die Gemeindekanzlei. Wo kann ich mich melden, wenn ich mein Stimmmaterial nicht erhalten habe? Für den Versand der Stimmunterlagen ist die Einwohnerkontrolle zuständig. Wo muss ich einen Todesfall melden? Für die Bestattung ist die Gemeindekanzlei des Wohnortes der verstorbenen Person zuständig. Bitte melden Sie sich vorab telefonisch an. Die zuständige Person wird Ihnen mitteilen, wie das weitere Vorgehen ist.
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