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Elternschaftsbeihilfe

Sinn und Zweck
Mit dem ab 01. Januar 2003 in Kraft tretenden neuen Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) entsteht für wirtschaftlich schwache Eltern bzw. Elternteile ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe. Damit soll gesichert werden, dass das neugeborene Kind während 6 Monaten durch einen Elternteil betreut werden kann.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
Ein Elternteil muss sich zur Hauptsache der Betreuung des Kindes widmen.
Der betreuende Elternteil muss seit mind. 1 Jahr vor der Geburt und während der Bezugsdauer im Kanton Aargau zivilrechtlichen Wohnsitz haben.
Während der Bezugsdauer müssen sich der betreuende Elternteil und das Kind im Kanton Aargau aufhalten. Die voraussichtlichen Jahreseinkünfte ab Geburt sowie das steuerbare Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung dürfen Grenzbeträge, welche der Regierungsrat festlegt, nicht überschreiten.

Wer hat Anspruch?
Der Anspruch entsteht mit der Geburt des Kindes. Berechtigt zum Bezug sind die im gleichen Haushalt lebenden Eltern oder ein allein erziehender Elternteil.

Wie erhalte ich Elternschaftsbeihilfe?
Elternschaftsbeihilfe wird auf Gesuch hin ausgerichtet. Dieses Gesuch muss innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt auf der Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Eltern bzw. des anspruchsberechtigten Elternteils eingereicht werden.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Regionalen Sozialdienst Leibstadt.

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