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Abbrennen von Feuerwerkskörpern

Der Bundesrat hat am 12. Mai 2012 die Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe genehmigt und auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt.

Seither braucht ein Feuerwerker für den Abbrand von Feuerwerkskörpern der Kategorie 4 und T2 einen sogenannten Verwenderausweis. Bei diesem Ausweis handelt es sich um einen Eidg. Fachausweis, welcher vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) ausgestellt wird. Ein allfälliger Bewilligungsantrag ist an die Kantonspolizei zu richten.

Die Regelung für den Abbrand von Feuerwerkskörpern der Kategorien 1, 2, 3 gemäss beiliegendem Merkblatt bleibt wie bisher (Gesuch an Gemeinderat).

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