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Generelle Informationen

Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate.
Die gesamten Resultate des Kantons finden Sie unter www.ag.ch und des Bundes unter www.admin.ch

Urne Öffnungszeiten

Urne bei der Kapelle Reuenthal: Sonntag von 09.15 - 09.45 Uhr
Urne beim Schulhaus Full: 10.00 - 10.30 Uhr

 

Voraussetzungen

Jede Person, die einen gültigen Stimmausweis hat, ist zum Abstimmen berechtigt.

Brieflich abstimmen

Was ist zu beachten?

Stellvertretung
Ehegatten und eingetragene Partner dürfen einander an der Urne bei gleichzeitiger Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten. Die vertretene Person hat ihren Stimmrechtsausweis zu unterzeichnen.

Briefliche Stimmabgabe
  1. Sie kann durch Einwurf im dafür bezeichneten Briefkasten des Gemeindehauses oder durch Aufgabe bei einer Poststelle erfolgen. Bei Postaufgabe trägt die Gemeinde die Portokosten.
  2. die brieflich abgegebenen Stimmen müssen spätestens bis zum Ende der Urnenöffnungszeit am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag bei der Gemeindekanzlei eintreffen.
  3. für die briefliche Stimmabgabe dürfen nur das amtliche Antwortkuvert und das amtliche Stimmzettelkuvert verwendet werden.
  4. Wer brieflich stimmen will,
  • setzt seine Unterschrift auf den Stimmrechtsausweis;
  • muss die Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmzettelkuvert legen und dieses zukleben;
  • legt das Stimmzettelkuvert sowie den Stimmrechtsausweis in das Antwortkuvert;
  • klebt das Antwortkuvert zu und leitet es rechtzeitig der Gemeindekanzlei zu.
  • Bei der brieflichen Stimmabgabe per Post muss das Kuvert mit den Stimm- und Wahlzetteln 4 Tage vor dem Abstimmungstag der Post übergeben werden. Bei späterer Postaufgabe kann nicht garantiert werden, dass das Antwortkuvert mit den stimm- und Wahlzetteln rechtzeitig im Wahlbüro eintrifft.
  • Verspätet eingegangene Kuverts sind ungültig.


Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig wenn:
  • ein anderes als das offizielle Antwortkuvert benützt wird
  • die Unterschrift auf dem Stimmausweis fehlt
  • das Antwortkuvert mehr als einen Stimmausweis enthält
  • die Stimm- und Wahlzettel nicht im amtlichen Stimmzettelkuvert sind